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geschrieben von: Redaktion am 01.10.2006, 11:19 Uhr
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Neu im Internet: Kommentar zum Bezirksverwaltungsgesetz Im zeitlichen Zusammenhang mit den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und insbesondere zu den Bezirksverordnetenversammlungen veröffentlichte der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf auf seiner Website eine vollständige Kommentierung der bezirksverwaltungsrechtlichen Vorschriften. Sie beinhaltet darüber hinaus eine Auslegung und Erklärung der im Land Berlin bestehenden gesetzlichen Regelungen über den Jugendhilfeausschuss (Organisationsrecht der Jugendhilfe). Die Texte sind zu finden unter www.charlottenburg-wilmersdorf.de
Dazu Bezirksbürgermeisterin Monika Thiemen (SPD): „Mit dieser umfangreichen Ausarbeitung ergänzen wir die vielfältige virtuelle Darstellung vom „Leben und Treiben“ in unserem Bezirk und stellen die kommunalpolitischen Zusammenhänge auf rechtlicher Grundlage dar. Dabei ermöglicht die Form der Veröffentlichung eine ständige Aktualität. Nicht nur dies unterscheidet den Text von bisherigen Kommentierungen. Ich danke dem Leiter des Büros der Bezirksverordnetenversammlung, Herrn Peter Ottenberg, als Autor der Publikation und ermuntere die Fachöffentlichkeit, ihre Meinung zu dem Werk zu äußern.“
„Mit Interesse habe ich den von der Idee bis zur Realisierung rund zwei Jahre dauernden Prozess der Erstellung des vorliegenden Werks begleitet,“ sagt BVV-Vorsteherin Dr. Marianne Suhr (SPD). „Neue Fragestellungen der Kommunalpolitik und die Erarbeitung direktdemokratischer Elemente des Landesgesetzgebers, die mit einer Erweiterung der Rechte und Pflichten der politischen Organe des Bezirks und der Einwohnerinnen und Einwohner verbunden sind, bilden die Basis der hier vorliegenden Kommentierung. Der Verfasser Peter Ottenberg, seit Jahren bewährter Leiter des Büros der Bezirksverordnetenversammlung, hat zu unser aller Nutzen die „graue Theorie“ der Gesetzesmaterie dem praktischen Leben und Arbeiten zugänglich gemacht. Dies ist ihm gelungen. Seine eigenen Erfahrungen als langjähriger Bezirksverordneter kamen ihm dabei zugute, ohne die erforderliche Überparteilichkeit zu beeinträchtigen.“
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