Willkommen bei PaperPress Jugendpolitischer Pressedienst
suchen  
Hauptmenü  

Online  
Es sind 1 Besucher und 0 _MEMBER0 online..

Anmeldung

Sprachen  
Sprache auswählen:


  

Rudi ratlos...

geschrieben von: Redaktion am 25.10.2011, 14:58 Uhr
paperpress596 
…wir auch. Uns haben weitere Mails zum Thema, wie alt darf ein Bezirksamtsmitglied sein erreicht. „Einfach wäre die Wahl von Rudi nicht gewesen. Rudi hätte nicht Stadtrat bleiben können!!! Zwar zitierst du richtig das Bezirksamtsmitgliedergesetz, aber das gilt nur in Verbindung mit den sonstigen beamtenrechtlichen Vorschriften. Dies sind das Beamtenstatusgesetz und das Landesbeamtengesetz.
Zur Klarstellung: Das Bezirksamtsmitgliedergesetz (BAMG) sieht im § 1 Abs. 2 folgendes vor: (2) 1 Die Mitglieder eines Bezirksamtes werden außerhalb einer regelmäßigen Dienstlaufbahn berufen. 2 Wegen der besonderen Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder finden die beamten-rechtlichen Vorschriften nur insoweit Anwendung, als sie der Eigenart des Dienstverhältnisses der Bezirksamtsmitglieder nicht entgegenstehen. 3 Die §§ 9, 14, 15, 20 und 35 des Beamtenstatusgesetzes und § 8 Absatz 1, §§ 27, 28, 38 Absatz 2 und § 95 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung; § 39 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet Anwendung, wenn das Mitglied eines Bezirksamtes die in § 3a Absatz 2 geforderte Amtszeit zurückgelegt hat.

Es kommt hier auf den § 38 Landesbeamtengesetz an und da heißt es, dass nur Abs. 2 nicht gilt. Es gilt also § 38 Abs. 1 LBG auch für die Bezirksamtsmitglieder. Danach ist die reguläre Altersgrenze 65 Jahre!

Hier der Wortlaut:

§ 38 - Altersgrenze

(1) Für die Beamtinnen und Beamten bildet das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, jedoch nicht über das vollendete 68. Lebensjahr hinaus.

Und jetzt kommt die Verbindung zum Beamtenstatusgesetz. Dort steht im § 23 Abs. 1 Nr. 5, dass der Beamte durch Verwaltungsakt zu entlassen ist, wenn er nach Erreichen der Altersgrenze (hier vollendetes 65. Lebensjahr) ernannt wurde. Hier der Text:

§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, 2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungs-rechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, 3. dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, 4. die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder 5. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.

Fazit:

Rudi hätte gewählt werden können, aber müsste gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG durch Verwaltungsakt wieder entlassen werden. Beide Vorschriften gelten gemäß § 1 Abs. 2 BAMG eben auch für Bezirksamtsmitglieder! Im Fall des BzBm müsste die Entlassung der RegBm und im Fall eines Stadtrates der BzBm machen.

Ob eine BVV dann überhaupt eine solche Wahl vornimmt, ist höchst unwahrscheinlich.

So sieht die Rechtslage aus.

Es wäre sonst ja auch unsinnig, dass abweichend von § 38 Abs. 2 LBG explizit im § 3a Abs. 1 BAMG eine Regelung über die Verlängerung der Amtszeit für Bezirksamtsmitglieder über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus existiert.“

Nachfrage unsererseits:

Was ich aber nicht verstehe, ist, dass aus dem BAMGesetz die Eingangsstufe 57 gestrichen wurde. Heißt das, bis 64 Jahre und 11 Monate könnte man BA-Mitglied werden, danach müsste es die Verlängerung geben und am Ende der Legislaturperiode wäre Schluss, obwohl im Gesetz steht, dass man in der gleichen Funktion weitermachen könnte?“

Antwort unseres Lesers:

Ja, genau so ist. Das Gesetz ist hinsichtlich des Lebensalters offen, da im Bund und einigen Bundesländern schon die Altersgrenze 67 Jahre für Beamte gilt. Sollte dies in Berlin auch eingeführt werden, so könnte man bis 66 und 11 Monate ernannt werden. Die BVV müsste dann einen Beschluss wie bei Ekkehard band fassen.“

Ein anderer Leser schrieb uns: „Die beamtenrechtlichen Vorschriften sind doch so eindeutig wie das (auf einem Bierdeckel platzierte) Steuerrecht. Warum sind da noch Fragen offen, versteht doch "jeder"...ÄH! Das Bezirksamtsmitgliedergesetz in der alten Fassung beinhaltete eine Eintrittsaltersgrenze: Wer das 57. LJ vollendet hatte, durfte nicht ins BA gewählt werden, es sei denn, er war es (lückenlos) schon vorher. Nun ist diese Regelung aufgehoben. Es gilt das Beamtenrecht. Im Ergebnis ist eine Wahl nun bis zur Vollendung des 65. LJ zulässig. Wird jemand im Laufe der Wahlperiode des BA 65, muss die BVV "verlängern". Ist jemand jedoch schon über 65, dürfte er gar nicht gewählt werden. Das Renteneintrittsalter bzw. die entsprechende Lebensaltersgrenze für Beamte verstößt nicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot, während die frühere 57er-Regelung europarechtswidrig war.“

Also: Rudi Kujath hätte mit 69 Jahren, unter der Voraussetzung, dass wir jetzt alles verstanden haben, nicht gewählt werden dürfen. Da haben die Marzahn-Hellersdorfer weise entschieden, ihn erst gar nicht nominiert zu haben.

  
Anmeldung  




 


Registrierung

Impressum  
p a p e r p r e s s
Ed Koch (Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt)
Träger: Paper Press Verein für gemeinnützige Pressearbeit in Berlin e.V.
Vorstand: Ed Koch - Mathias Kraft
Postfach 42 40 03
12082 Berlin
Email: paperpress[at]berlin.de
PDF-Newsletter-Archiv:
www.paperpress-newsletter.de

Diese WebSite wurde mit PostNuke CMS erstellt - PostNuke ist als freie Software unter der GNU/GPL Lizenz erh�ltlich.