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Beiträge: Paragraph 8 a

geschrieben von: Redaktion am 02.06.2008, 11:05 Uhr
paperpress557 
Zur gegenwärtigen Diskussion zwischen Bund und Ländern zu Änderungen des § 8a SGB VIII
Vom Bund gehen gegenwärtig Initiativen aus, die Vereinbarung aus dem „Kinderschutzgipfel“ vom 19.12.2007, die das BMFSFJ und das BMJ beauftragt, „die Wirksamkeit des in § 8a SGB VIII verankerten Schutzauftrags und die Verpflichtung der aufsuchenden Jugendhilfe zu prüfen und Vorschläge zu unter-breiten“, so zu interpretieren, dass sie den Ländern konkrete Änderungen des § 8a SGB VIII vorschlagen.

Die Expert/innenanhörung zum § 8a im BMFSFJ am 31.1.2008 hatte ein klares Votum für eine Beibehaltung des jetzigen § 8a ergeben. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich im Gespräch mit dem BMFSFJ und den Ländern am 15.1.2008 ebenfalls klar gegen Änderungen des 8a ausgesprochen. Sie verweisen insbesondere darauf, dass der Umsetzungsprozess der jetzigen Regelungen Zeit braucht und dass es wenig hilfreich ist, wenn hier jetzt schon wieder Änderungen ins Gespräch gebracht werden.

Die derzeitigen Vorschläge des BMFSFJ/BMJ sehen drei Änderungen des § 8a SGB VIII vor:

1. In Abs. 1 soll eingefügt werden, dass das Jugendamt bei gewichtigen Anhaltspunkten sich einen unmittelbaren Eindruck vom Kind bzw. Jugendlichen und dessen persönlicher Umgebung zu verschaffen hat (Zwingende Hausbesuche), sofern dadurch nicht das Kindeswohl gefährdet wird.

2. In einen neuen Abs. 1a soll die Verpflichtung der Jugendämter aufgenommen werden, zu prüfen, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, wenn es Hinweise von außen erhält oder eine Mitteilung über die nicht erfolgte Teilnahme an einer Früherkennungsuntersuchung trotz wiederholter Aufforderung durch die zuständige Behörde.

3. In Abs. 2 sollen die Jugendämter verpflichtet werden mit allen Einrichtungen und Diensten, die Leistungen für Kinder oder Jugendliche nach den Sozialbüchern erbringen, sowie Schulen und Stellen der Schulverwaltung, Vereinbarungen zur Sicherstellung der Wahrnehmung des Schutzauftrags anzustreben.

Alle drei Punkte verpflichten unmittelbar die Jugendämter und binden deren Ressourcen in einer unproduktiven Weise.

Zu 1: Die Handhabung von Hausbesuchen, ihrer Art, ihrem Zeitpunkt usw. hängt von einer Reihe Faktoren ab, im Hinblick auf die den Fachkräften eine gewisse Ermessensgestaltung zukommen muss. Kinderschutz muss auch in Bündnissen mit Eltern praktiziert werden. Für solche ist es problematisch, wenn relativ starr der Hausbesuch bundesrechtlich vorgeschrieben wird. Richtlinien sind in dieser Hinsicht differenzierungsfähiger und ein hinreichendes Regelungsinstrument.

Zu 2: Die Regelung klingt merkwürdig. Systematisch müsste sie vor Abs. 1 stehen, da sie sich mit dem Problem befasst, wie Hinweise sich zu gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung verdichten können, die dann Auslöser des in Abs. 1 geschilderten Verfahrens wären. In der Substanz soll die Regelung festschreiben, dass die Nichtteilnahme an Vorsorgeuntersuchungen trotz wiederholter Aufforderung durch die zuständige Behörde als gewichtiger Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung zu werten ist. Die Regelung bezöge sich somit auf eventuelle landesrechtliche Regelungen zur Kontrolle der Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen, die in einigen Bundesländern, aber durchaus nicht in allen, verabschiedet worden sind. Sie entbindet die Gesundheitsbehörden von der Notwendigkeit, die Ursachen oder Motive der Nichtteilnahme an Vorsorgeuntersuchungen aufzuklären und überantwortet dies den Jugendbehörden. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Zulässigkeit des Screeningverfahrens ist dies eine fragwürdige und problematische Umschichtung der Zuständigkeitsregelungen, die einigen Personalmehrbedarf bei den Jugendämtern auslösen wird.

Zu 3: Die Regelung bedeutet schon eine strukturelle Überforderung der Jugendämter, weil sie sie auffordert mit einer völlig uneindeutigen – quantitativ wie auch qualitativ! -Menge von Trägern und Personen Vereinbarungen abzuschließen. Sie ist auch deshalb eine strukturelle Überforderung, weil der Aufforderung an die Jugendämter keinerlei Verpflichtung der Vereinbarungspartner gegenübersteht.

Aus Sicht der freien Träger ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass örtliche Träger versucht sein könnten, den Auftrag aus Abs. 2, für eine entsprechende Wahrnehmung des Schutzauftrags durch die Fachkräfte der Einrichtungen und Dienste zu sorgen, so auslegen werden, dass sie freien Trägern Pflichten zu Hausbesuchen aufbürden, was rechtlich nicht zulässig wäre, vom Wortlaut des Gesetzes dann aber nahe gelegt wäre. Insgesamt sind die Vorschläge des BMFSFJ/BMJ als eine unnötige bundesrechtliche Überregulierung zu bewerten und abzulehnen.


  
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